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Leistungen der Kanzlei

Online-Dienst

Sie haben wenig Zeit?
Unser Online-Dienst bietet die passende Lösung.

Sie müssen nicht gleich alles in zeitaufwändigen persönlichen Gesprächen klären. Oft reicht ein schnelles Telefonat oder eine kurze Online-Korrespondenz, um das Mandat effektiv zu betreiben.

 


Wenn die Online-Korrespondenz für Sie zunächst die optimale Lösung ist, lassen Sie es uns bitte wissen. Es reicht vollkommen aus, uns den Sachverhalt kurz per E-Mail an info@ra-stache.de zu schildern. Wenn es bereits wichtige Korrespondenz in Ihrem Fall gibt, hängen Sie die am besten Ihrer Mail an.

Sie hören noch am gleichen Tag von uns.

Ihre Stache-Rechtsanwälte

Vertragswerkstatt

Sie brauchen einen sicheren Vertrag? Wir erstellen ihn für Sie - maßgeschneidert.

Sie sagen uns, was in Ihrem Vertrag stehen soll, und wir formulieren den passenden Vertrag, individuell und juristisch zuverlässig.

Sie wollen wissen, was zwischen den Zeilen steht? Wir schützen Sie vor „bösen Überraschungen“.

Gehen Sie bei Verträgen auf Nummer Sicher: Wir prüfen als neutrale Partei die Inhalte und weisen Sie auf mögliche Fallstricke hin.


Schulungen / Vorträge / Referate

Mehr Durchblick für Sie und Ihre Mitarbeiter. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung.

Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten können viel Zeit und Geld kosten. Dem können Sie durch eine gründliche Information wirksam vorbeugen. Wir bieten Schulungen in allen Bereichen unseres Beratungsangebotes an. Die Themen werden speziell auf Ihre Fragen zugeschnitten und geben wertvolle Entscheidungshilfen auf Basis der aktuellsten Rechtsprechung.

Fragen Sie uns nach einem maßgeschneiderten Schulungsangebot.


Vergütung

Wer bezahlt die Anwaltsvergütung? Es gibt mehrere Möglichkeiten ...

1. Sie als Auftraggeber

Wenn wir für Sie einen Vertrag entwerfen, eine Schulung durchführen oder eine allgemeine Rechtsauskunft geben sollen, tragen Sie als Auftraggeber die Kosten.

2. Die unterliegende Partei

Sollten Sie klagen oder verklagt werden, trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

3. Die Rechtschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Versicherungsfall die Kosten der Rechtsberatung und des folgenden Rechtsstreits.

Wenn Sie nicht genau wissen, ob Ihre Rechtschutzversicherung zur Leistung verpflichtet ist, beraten wir Sie gerne.


Wie hoch ist die Vergütung? Es gibt zwei Abrechnungsmöglichkeiten.

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit rechnen wir entweder nach dem Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz (RVG) ab oder wir schließen eine Honorarvereinbarung mit festgelegtem Stundenhonorar ab. Dabei wird nur der tatsächliche Zeitaufwand berechnet.

Bei der Vertretung in Klagesachen legen wir eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde.

In jedem Fall klären wir mit Ihnen die Kosten vor der Übernahme des Mandats.


Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Anwaltskosten

1. Sind Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich geregelt?

Ja. Seit dem 1. Juli 2004 regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Gebühren, die ein in Deutschland niedergelassener Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf. Da alle Anwälte an die Vorschriften des RVG gebunden sind, gibt es praktisch keinen Preiswettbewerb. Einzige Ausnahme: Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine sogenannte Honorarvereinbarung treffen.

2. Wie berechnen sich Rechtsanwaltsgebühren?

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts ist grundsätzlich der Gegenstandswert oder der Streitwert. Für deren Berechnung findet sich allerdings eine Vielzahl von Vorschriften. Welche Gebühren im Einzelnen anfallen, hängt von der Art der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten ab.

Bei mündlichem oder schriftlichem Rat oder bei Auskünften gibt es keine festgelegten gesetzlichen Gebühren. In diesen Fällen soll der Anwalt mit seinem Mandanten ein Honorar vereinbaren. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher und betrifft die Beratung nur seinen privaten Bereich, darf eine Honorarvereinbarung für die außergerichtliche Beratung höchstens 250 Euro und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer betragen.

Wird der Anwalt nach außen tätig, indem er zum Bespiel Schriftverkehr mit dem Gegner führt, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine Geschäftsgebühr an. Ist der Anwalt vor Gericht tätig, erhält er in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die durch den außergerichtlichen Schriftwechsel entstandene Geschäftsgebühr wird zum Teil wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet. Sofern der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an.

Hinzu kommen Pauschalen, die der Anwalt beispielsweise für Telekommunikations- und Fotokopierkosten berechnen darf, und natürlich die Mehrwertstuer in Höhe von zurzeit 19 Prozent.

3. Dürfen Erfolgshonorare vereinbart werden?

Ja. Unter bestimmten Umständen ist ein Erfolgshonorar zulässig. Fragen Sie hierzu Ihren Anwalt.

4. Welche finanzielle Unterstützung kann ich zur Durchsetzung meiner Rechte erhalten?

Wegen der Kosten scheuen viele das Risiko eines Prozesses. Doch es gibt Möglichkeiten, die Kosten zumindest teilweise abzudecken:

Prozessfinanzierer übernehmen in manchen Fällen die Prozesskosten. Wenn die Vorprüfung der Erfolgsaussichten positiv ist, trägt der Prozessfinanzierer alle Kosten des Verfahrens. Allerdings lässt er sich vom Kläger im Fall des Obsiegens einen Teil des Streitwertes auszahlen. In der Regel sind das 50 Prozent.

Staatliche Unterstützung bekommt unter Umständen, wer nicht über die Mittel verfügt, sich anwaltlich beraten zu lassen oder einen Prozess zu führen. So kann für anwaltliche Beratung bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Damit kann man sich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten lassen. Der Rechtsanwalt kann eine Schutzgebühr von 10 Euro verlangen. Seine weiteren Kosten rechnet er dann mit der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes ab.

Prozesskostenhilfe (PKH) kann beantragt werden, wenn sich die Angelegenheit nur gerichtlich klären lässt. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und nach den Erfolgsaussichten der Klage oder der Verteidigung gegen eine Klage. Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers innerhalb der nächsten 10 Jahre seit Bewilligung der PKH, müssen die vorgestreckten Beträge eventuell ratenweise zurückgezahlt werden.

Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt anfallende Anwalts- und Gerichtskosten. Hier ist allerdings vorher genau zu prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt. Zum Beispiel werden im Familien- und Erbrecht oft nur Beratungskosten übernommen.

 

5. Kann ein Honorar mit dem Anwalt vereinbart werden?

Ja. Zwischen Mandant und Rechtsanwalt können so genannte Honorarvereinbarungen geschlossen werden. Hierbei vereinbart der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung, die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Bis auf wenige Ausnahmefälle darf ein Rechtsanwalt aber auch in einer Honorarvereinbarung kein Honorar festlegen, das niedriger als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ist.

Eventuell besteht der Anwalt auf eine Honorarvereinbarung, wenn das streitwertbezogene Honorar gering ist, die Angelegenheit aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit macht und der Mandant auf die Durchführung des Verfahrens besteht.

In Bereichen, für die im RVG keine gesetzlichen Gebühren festgelegt sind, soll der Rechtsanwalt ein Honorar fordern. Dies betrifft außergerichtliche Beratungen, die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten und die Mediation.

6. Was kostet ein Rechtsstreit?

Es entstehen Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kosten für Beweismittel, die nach Klageerhebung für die Durchsetzung der Klage notwendig sind. Dazu können Sachverständigenkosten kommen. Wenn es erforderlich ist, einen Anwalt einzuschalten, der nicht seinen Sitz im Landgerichtsbezirk des entscheidenden Gerichtes hat, müssen dessen Fahrtkosten ebenfalls übernommen werden. Die Anwaltskosten vor Klageerhebung gehören nicht dazu. Sie sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein Anspruch darauf besteht. Das kann der Fall sein bei einer Schadensersatzforderung, zum Beispiel aus Verzug oder aus unerlaubter Handlung.
Gerade wer berechtigt verklagt wird, hat meist keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

7. Kostet es etwas, wenn ich den Anwalt nur einmal etwas frage?

Ja. Auch eine kurze Frage nach seiner Einschätzung ist zu vergüten. Der Anwalt hat eine mindestens achtjährige Ausbildung hinter sich und erbringt Leistungen, die sehr spezielles Wissen und vor allem ständige und kostenintensive Weiterbildung verlangen. Mit seinem Wissen verdient er seinen Lebensunterhalt und bezahlt seine Angestellten.

8. Fallen auch Gebühren an, wenn das Gespräch nichts bringt?

Ja. Die Gebühren des Anwalts entstehen, sobald Sie ihn mit einem Problem konsultieren und er sich bereit erklärt, Sie zu beraten. Einen Wegfall der Kosten gibt es nur, wenn der Anwalt seine Pflichten verletzt, zum Beispiel wenn er falsche Auskünfte erteilt, Parteiverrat begeht usw.

9. Wer zahlt die Kosten, wenn ich gewonnen habe?

Grundsätzlich haben Sie durch die Beauftragung einen Vertrag mit Ihrem Anwalt geschlossen. Damit sind Sie verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen. Sie können jedoch von Ihrem Gegner diese Kosten ersetzt verlangen. Ist der Gegner nicht zahlungsfähig, können Sie auf den Kosten sitzen bleiben.